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   OLG Hamburg, 08.02.2019 - 2 WF 19/19   

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https://dejure.org/2019,13352
OLG Hamburg, 08.02.2019 - 2 WF 19/19 (https://dejure.org/2019,13352)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08.02.2019 - 2 WF 19/19 (https://dejure.org/2019,13352)
OLG Hamburg, Entscheidung vom 08. Februar 2019 - 2 WF 19/19 (https://dejure.org/2019,13352)
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Volltextveröffentlichungen (6)

  • rechtsportal.de(Abodienst, kostenloses Probeabo)

    GewSchG § 1 ; FamFG § 87 Abs. 2
    Vollstreckung eines im Gewaltschutzverfahren geschlossenen Vergleichs

  • rechtsportal.de
  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Kurzfassungen/Presse

  • Wolters Kluwer (Kurzinformation)

    Anforderungen an eine hinreichend konkrete Vergleichsregelung im Gewaltschutzverfahren

Besprechungen u.ä.

  • Wolters Kluwer (Entscheidungsbesprechung)

    Bestimmtheit einer Vergleichsregelung im Gewaltschutzverfahren

Papierfundstellen

  • FamRZ 2019, 1449
 
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Wird zitiert von ...Neu Zitiert selbst (3)

  • OLG Köln, 15.08.2014 - 12 UF 61/14

    Verhängung eines Ordnungsgeldes aufgrund eines Verstoßes gegen eine durch

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2019 - 2 WF 19/19
    Der Streit der Beteiligten des Ausgangsverfahrens darüber, ob ein bestimmtes Verhalten verboten ist oder nicht darf nicht vom Erkenntnis- in das Vollstreckungsverfahren verlagert werden (allgm. Meinung vgl. nur m.w.N. OLG Köln v. 15.8.2014, FamRZ 2015, 163).
  • OLG Brandenburg, 10.10.2016 - 13 WF 226/16

    Voraussetzungen der Zwangsvollstreckung aus einem familiengerichtlich gebilligten

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2019 - 2 WF 19/19
    Eine gleichwohl von Amts wegen vorgenommene Zustellung genügt aber zur Herbeiführung der Vollstreckbarkeit, denn auch sie erfüllt den Zweck der vorigen Zustellung, nämlich durch Urkunden einfach nachweisen zu können, dass der Schuldner Gelegenheit hatte, den Inhalt der zu vollstreckenden Verpflichtung zur Kenntnis zu nehmen (OLG Brandenburg v. 10.10.2116, FamRZ 2017, 391; Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. § 87 Rn. 9).
  • OLG Frankfurt, 02.11.2011 - 5 WF 151/11

    Vollstreckungsvoraussetzung für einen gerichtlich gebilligten Umgangsvergleich

    Auszug aus OLG Hamburg, 08.02.2019 - 2 WF 19/19
    Der Wortlaut des § 87 Abs. 2 FamFG ist aber aufgrund eines gesetzgeberischen Versehens zu eng gefasst und die Norm daher analog auch auf gerichtlich protokollierte Vergleiche und zwar sowohl auf gerichtlich gebilligte Umgangsvergleiche als auch sonstige der Zwangsvollstreckung unterliegende Vergleiche, insbesondere also in Familienstreitsachen und sonstige Familiensachen, anzuwenden (OLG Frankfurt, FamRZ 2012, 573; Althammer in: Bork/Jacoby/Schwab, FamFG, 2. Aufl., § 87 Rn. 6; Hammer in Prütting/Helms, FamFG, 4. Aufl. § 87 Rn. 9; Giers in: Keidel, FamFG, 18. Aufl., § 87 Rn. 12).
  • OLG Nürnberg, 15.03.2022 - 11 UF 148/22

    Ablehnung der Bestätigung eines Vergleichs nach § 214a FamFG nicht mit Beschwerde

    Rechtsprechung und Literatur folgen der zitierten Begründung einhellig in der Auffassung, dass abweichend von der Regelung in Kindschaftssachen in Gewaltschutzsachen der Vergleich - unabhängig von seiner Bestätigung - selbst Vollstreckungstitel ist (OLG Hamburg FamRZ 2019, 1449).
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